Ist der Einsatz der Armee im Zivilbereich richtig?

Ist der Einsatz der Armee im Zivilbereich richtig?

Die Online-Kommentare sprächen eine deutliche Sprache.  In den meisten Leserbeiträgen werde die Zusammenarbeit zwischen der Baselbieter Kantonspolizei und der Militärpolizei gutgeheissen. Und die hohe Zahl der Einbrüche als grosses Problem dargestellt. Mit solchen Aussagen rechtfertigte der Baselbieter Sicherheitsdirektor Isaac Reber den umstrittenen Einsatz der Militärpolizei bei der Einbruchsbekämpfung.
Bei der ­TagesWoche ist ein Grossteil der Community anderer Meinung. Bei der ­Abstimmung sprachen sich drei von vier unserer Leserinnen und Leser ­gegen einen solchen Armee-Einsatz im Zivilbereich aus. Deutlich war auch eine ganze Reihe von Kommentaren, in denen unter anderem auf  ­einen Widerspruch zur Verfassung hingewiesen wurde.
Kommentare auf tageswoche.ch
 

 

Kommentare: 5

  1. Beda Düggelin sagt:

    Art. 58 Abs. 2 BV hält unmissverständlich fest, dass der Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden nur bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu erfolgen hat. Selbst bei der Organisation des WEF und auch die vergangenen Fussball-Europameisterschaften sind damit verfassungsmässig nicht abgedeckt. Die Sicherheit muss mit Polizeikräften sichergestellt werden. Reichen diese nicht aus, sind in erster Linie die Polizeikräfte der Nachbarkantone beizuziehen. Die Versäumnisse in der Polizeirekrutierung (Sparen am falschen Ort) können nicht durch den Einsatz der Armee kompensiert und die Armee von ihrem Kernauftrag zweckentfremdet werden! Militärdienstpflicht für andere Aufgaben als in der BV vorgesehen ist verbotene Zwangsarbeit.

  2. Aida Hammad sagt:

    Richtig! Frage: ist der Sozialismus Schweizerischer Prägung soweit fortgeschritten, dass sich nur das Fussvolk nicht aber Regierung und Parlament an BV und Gesetze halten müssen? Was ist dann die logische Fortsetzung…

  3. Guido Pescio sagt:

    Grundsätzlich sind die bisherigen Kommentare auch meiner Meinung nach richtig.
    ABER: Wir haben es hier mit dem Wörtchen “Interpretation” des berühmten Artikel 58 BV und auch mit dem Bevölkerungsschutz vor der “real existierenden” Kriminalität zu tun.
    “dass der Einsatz der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden nur bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen zu erfolgen hat.” Wo ist genau stipuliert, wann eine SCHWERWIEGENDE Bedrohung stattfindet? Wenn wir davon mal ausgehen, dass die Medien nicht lügen, dann werden wir TAEGLICH über Diebstahl, Raub und Gewalt in unserem Land informiert. Ganz schwer betroffen sind die Grenzregionen, wo offensichtlich dem Kriminaltourismus mit den aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln von Poliei und Grenzwache nicht beizukommen ist. Welche Zustände müssen denn noch vorliegen, bis diese Bedrohung endlich als das eingestuft wird, was sie ist, nämlich SCHWERWIEGEND?
    Der zweite Punkt: Dass Versäumnisse in der Rekrutierung von Polizei und Grenzwache (Sparen am falschen Ort) Tatsache sind, bestreitet ein vernünftiger und realitätsbezogener Mensch ebensowenig. Aber solange die verantwortlichen Politiker sich in endlosen philosophischen Diskussionen über das Thema einlassen, anstatt konkrete Massnahmen zu ergreifen, solange sehe ich die SCHWERWIEGENDE Situation gemäss BV gegeben. Zum Schluss möchte ich noch erwähnen, dass in BL für diese subsidiären Einsätze Einheiten der Militärpolizei eingesetzt wurden, und nicht irgendeine Küchenbrigade aus einer RS! Dem mit teilweise unbeschreiblicher Gewalt attackierten Bürger nützt eine extrem enge Auslegung, ob seine Situation schwerwiegend war oder nicht, nichts mehr. Einem durch Gewalt Getöteten schon gar nicht…

    • Beda Düggelin sagt:

      Selbstverständlich ist gerade die Auslegung das Problem! Dass vom WEF eine schwerwiegende Bedrohung auf die Bevölkerung ausgeht ist zu bezweifeln. Die Bedrohung könnte nur für gewisse Teilnehmer real sein. Dass man einen Einsatz der Militärpolizei als susidiären Einsatz rechtfertigt (und diesen danach nur als Uebung rechtfertigt, eben auch ein Einsatz für eine schwerwiegende Bedrohung). Wenn wir die möglichen Flüchtlingsströme aus dem Maghreb vor Augen halten, könnte der Einsatz wohl durchaus einmal noch schwerwiegend werden! Vorläufig bleibt festzuhalten, dass Bundesrat und auch Regierungsräte die Verfassung und auch Gesetze SCHWERWIEGEND VERLETZEN und damit ihren Auftrag nicht ordnungsgemäss erfüllen!

  4. Hans Ulrich Suter sagt:

    Man kann die Argumentation umkehren, weil die MPs eingesetzt wurden, folgt wegen Art. 58, dass die innere Sicherheit bedroht ist, von wem wohl?

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