Antworten VBS: 6 – Liquidation von Material

Antworten VBS: 6 – Liquidation von Material

Frage:
a) Wie viel Ausrüstung, Infrastruktur, Liegenschaften und Material, das noch im Jahr 2000 vorhanden war, ist “ausser Dienst gestellt”, was ist verschwunden, vernichtet, was ist verkauft worden? b) Was wurde dafür gelöst und wohin ist dieses Geld geflossen? c) Wer hat entsprechende Entscheide gefällt?
Antwort VBS:
a) Im Zeitabschnitt 2000 bis 2010 wurden rund 3’400 Hauptsysteme, rund 21’000 Fahrzeuge abgebaut/lìquidiert, gut 68’000 Tonnen Munition entsorgt und damit insgesamt eine Lager- und Aussenfläche (Hauptsysteme, allgemeines Armeematerial, Munition, Logistische Infrastruktur, Fahrzeuge) von rund 1.7 Mio. m2 freigesetzt.
Der Verkauf / die Entsorgung folgender Hauptsysteme (exemplarische Beispiele) ist vollzogen respektive in Kürze abgeschlossen:

  • 1’026 Schützenpanzer M-113
  • Panzer 68/88
  • Panzerhaubitze 64/74
  • 12 cm Minenwerfer 64/87
  • Panzerabwehrlenkwaffe DRAGON
  • Alouette lll
  • Mirage lll
  • Jet Trainer HAWK

Von den über 26’000 Immobilien, die vor 2005 zum Kernbestand der Armee gehörten, wurde in der Zwischenzeit rund die Hälfte ausgeschieden. Ende 2009 umfasste der Immobilien-Kernbestand der Armee noch ca. 14’000 Objekte [vgl. Armeebericht, S. 30f]
b) Die aus der Liquidation/Entsorgung entstehenden, schwierig zu budgetierenden Einnahmen und Ausgaben werden – als Ausnahmeregelung – miteinander verrechnet. Damit können aufwändige und/oder arbeitsintensive Nachtragskreditbegehren vermieden werden.
Ein allfälliger Nettoerlös müsste grundsätzlich der Allgemeinen Bundeskasse überwiesen werden.
Die Mechanismen der Entsorgung von Munition und Material haben sich seit 1998 (Einführung Nettoprinzip) nicht verändert. lm Kredit Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung (AMB) wird ein Verpflichtungskredit benötigt, damit die entsprechenden Entsorgungsaufträge für Munition und Material erteilt werden können. Der voraussichtliche Zahlungsbedarf wird aber effektiv nicht benötigt, da die Finanzierung durch den Erlös aus Liquidationen erfolgen wird. Aus buchhalterischen Gründen ist der Betrag jedoch jährlich im Rahmen des Voranschlages einzustellen.
Die mit dem beschleunigten Abbau der nicht mehr benötigten Waffensysteme erzielbaren, gegenüber den Planungen zusätzlichen Erlöse aus den Liquidationen können dem VBS plafonderhöhend angerechnet werden. Diese Regelung wurde vom Parlament mit dem Entlastungsprogramm 2003 (EP O3) genehmigt.
c) Der Entscheid zur Ausserdìenststeüung von eingeführten Systemen und/oder Teilsystemen wird, in Zusammenarbeit mit den involvìerten Stellen, durch die Armeeplanung im VBS herbeigeführt. Wenn nötig liegt es an ihr, vorgängìg ein entsprechendes Konzept (z.B. für Schützenpanzer-Familie M-113, für das Kampflugzeug TIGER F-5, usw.) und/oder einen Antrag (z.B. mittels einer Revision zur Armeeorganisation) für die Entscheidstufen zu erstellen.
Die Kompetenzen sind wie folgt geregelt:

  • Über Ausserdienststellungen von grosser Tragweite mit Auswirkungen auf die Armeeorganisation, die nicht vom Parlament verabschiedet werden müssen, entscheidet im Einzelfall der Chef VBS.
  • ln den übrigen Fällen entscheidet der Chef der Armee, der die erforderlichen Weisungen erlässt.
  • Über die Ausserdienststellung von Erprobungsmaterial entscheidet der Rüstungschef nach Rücksprache mit der Armeeplanung.

Beurteilung Gruppe Giardino:
Grundsätzlich ist die Gruppe Giardino weiterhin der Auffassung, dass bei der Ausserdienststellung von Armeematerial das Prinzip des vorsichtigen Kaufmanns verletzt wurde. Wenn tatsächlich nur noch 2 Kampfbrigaden ausgerüstet werden können, vor ca. 10 Jahren aber noch mindestens das 10-fache, so wurde verantwortungslos verfahren.
Giardino ist auch hier der Auffassung, die Milizverbände hätten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen. Insbesondere wäre es an den entsprechenden Fachoffiziersgesellschaften gewesen, Gegengutachten abzugeben. Im Zweifelsfalle wäre fragliches Material einfach zunächst beiseite zu legen gewesen. Die Armee verfügte mindestens bis vor noch nicht langer Zeit über genügend Untertaganlagen, in denen Material sogar klimatisiert hätte zwischengelagert werden können. Die Kosten für den Weiterbetrieb dieser Anlagen wären vergleichsweise bescheiden gewesen und wäre im Sinne des alten Grundsatzes “Wahrung der Handlungsfreiheit” klug gewesen. Giardino schätzt, dass die Kosten für die Wiederbeschaffung dieses Materials und der Immobilien in der Grössenordnung eines zweistelligen Milliardenbetrages anzusetzen ist. Insbesondere stellt sich auch hier die Verantwortlichkeitsfrage. Wer hat sich diese Kompetenz eigenmächtig herausgenommen?  Der Hinweis bestätigt die Vermutung, dass gesetzwidrig vorgegangen worden ist! Dass dieses Vorgehen auf den Beifall der Armeeabschaffer stossen musste, ist klar. Wenigstens von dieser Seite sind dem VBS Komplimente gewiss.
Im Übrigen ist der Anhang wenig aufschlussreich und scheint auch nicht vollständig zu sein. Immer wieder kommen neue Tatsachen ans Licht, die dem Bürger nur zufällig offengelegt werden, beispielsweise die Veräusserung von 47 Leo 2 an Krauss-Maffei, die nicht in dieser Zahl von KM geliefert sondern teilweise in der Schweiz in Lizenz hergestellt wurden. Es hätte in der Vergangenheit mehrere Gelegenheiten gegeben Leo 2 legal an nichtkriegführende Länder zu exportieren und zu sicher besseren Preisen. Für verschiedene andere Waffensysteme gilt dieselbe Aussage (M109, Hawks etc.). Die Bundesfinanzen haben also nicht immer im Vordergrund gestanden.