Aussage von Hermann Suter – wie es wirklich war
Betrifft: Medienberichte in der woz.ch – 20min.ch – NZZ.ch – politnetz.ch
Die Tage am Convoy waren anstrengend für Hermann Suter. Es war heiss und durstig. Beim kühlen Bier im Festzelt hat er im Zusammenhang mit der Verlotterung der Armee gesagt: “mit Ausnahme von Maurer sollte man die alle mit heissem Käse verschiessen” – eine in der Innerschweiz am Stammtisch gebräuchliche Redewendung, analog zu “ins Pfefferland wünschen” (oder “keinen Schuss Pulver wert sein“). Der Teil “mit heissem Käse” ist deutlich hörbar (Audio-File), wird aber zur Zuspitzung bewusst von der WOZ weggelassen. Damit wird die Aussage verzerrt wiedergegeben und gewinnt medial an Brisanz.
Hermann Suter ist ein Spruchhaufen. Wer ihn erlebt, kennt seine zuweilen spitze Rhetorik, die jedoch stets mit einem gewissen Schalk unterlegt ist. Dass man ihn nun vom (privaten) Stammtisch zur Inquisition auf den medialen Scheiterhaufen zerrt, entspricht der Taktik der Armeeabschaffer. Diese versuchen mit allen Mitteln die Verteidiger unserer Armee als gemeingefährlich zu brandmarken und sich selbst damit in ein moralisch gutes Licht zu stellen. “Divide et impera” ist ihr Motto.
Doch es gibt einen weiteren Aspekt, der zu berücksichtigen ist:
Der Journalist der WOZ hat sich ungefragt zur (Stammtisch-)Gruppe im Festzelt gesetzt und sich nicht einmal vorgestellt. Die Audio-Aufnahme wurde ohne Wissen der Anwesenden erstellt. Hermann Suter wurden seine Zitate nie zur Freigabe vorgelegt. Damit wurden elementare Regeln des Journalismus verletzt. Hermann Suter hätte mit Sicherheit diese verkürzte Aussage korrigieren lassen.
Dazu schreiben die Richtlinien 2013 des Presserates:
Das Interview basiert auf einer Vereinbarung zwischen zwei Partnerinnen / Partnern, welche die dafür geltenden
Regeln festlegen. Besondere Bedingungen vor der Aufzeichnung (Beispiel: Verbot, gewisse Fragen zu stellen) sind
bei der Publikation öffentlich zu machen. Im Normalfall müssen Interviews autorisiert werden. Ohne ausdrückliches Einverständnis des Gesprächspartners sind Medienschaffende nicht befugt, aus einem Gespräch nachträglich ein Interview zu konstruieren. (Richtlinie 4.5 – Hervorhebung Giardino)
Das Verhalten des “Journalisten” erfüllt ausserdem den Strafbestand von Art. 179bis StGB:
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,
(…)
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft
Giardino fordert alle Medien auf, den Sachverhalt richtig zu stellen und das Verhalten des WOZ-Journalisten zu verurteilen.
Von der GSoA und anderen Gruppierungen verlangt Suter eine Entschuldigung für diese beleidigenden Vorverurteilung.
Hermann Suter beabsichtigt zudem, gegen den Journalisten bzw. die WOZ rechtlich vorzugehen.
Hermann Suter hat gegenüber der NLZ sein Bedauern für diesen Vorfall ausgedrückt und dem Bundesrat schriftlich die Situation erklärt. Er hat überdies die Präsidenten des VSS und von Pro Tell über die Lage ins Bild gesetzt. Rücktrittsforderungen oder Ausschlüsse der Gruppe Giardino basieren allein auf Medienberichten und somit auf unvollständigen Informationen.
Beiträge auf tagesanzeiger.ch – NZZ.ch – 20min.ch – tagesanzeiger.ch (Samstag)
Aussergerichtliche Einigung