Deutsches Bundesverfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz der Bundeswehr im Inland

Deutsches Bundesverfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz der Bundeswehr im Inland

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat der Bundeswehr den Einsatz von „militärischen Kampfmitteln“ im Inland bei Terrorangriffen erlaubt. Dies entschied das gemeinsame Plenum aller Verfassungshüter in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die gemeinsame Entscheidung aller Richter war nötig, weil der Zweite Senat auf die Klagen von Bayern und Hessen den Einsatz der Bundeswehr mit Kampfmitteln zur Unterstützung der Länder bei Katastrophen erlauben wollte.
Ganzer Beitrag auf focus.de – Entscheidung des dt BVerfG
Kommentar:
Kaum ist die Wehrpflicht aufgehoben, ändert man das Recht. Ob dem Staat etwas einfallen wird, um eine “Ausnahmesituation katastrophischen Ausmaßes” herbeizuführen? Beispiele in anderen Ländern gäbe es ja genug.

 

Kommentare: 2

  1. Alain Vincent sagt:

    Unter “Abweichende Meinung des Richters Gaier” finden sich einige interessante Ueberlegungen.
    “Letztlich wirft der Plenarbeschluss auch die Frage auf, was durch den nun erweiterten Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Inneren an Vorteilen für den Schutz der Bevölkerung namentlich vor terroristischen Angriffen erreicht werden kann. Die Antwort lautet: wenig bis nichts.” (Absatz 87)
    “1949 ist die Bundesrepublik Deutschland als Staat ohne Armee entstanden; schon die Einfügung der Wehrverfassung in das Grundgesetz im Jahr 1956 wird zu Recht „eine Wende in der Entwicklung der Bundesrepublik“ genannt” (Absatz 62)
    “Dabei wurde durch Art. 143 GG in der Fassung von 1956 klargestellt, dass im Zuge der „Wiederbewaffnung“ eine Befugnis zum Einsatz der Streitkräfte im Inneren selbst in Fällen des Notstandes nicht gegeben war” (Absatz 62)
    “Vielmehr bleibt – wie vom Ersten Senat im Urteil vom 15. Februar 2006 (BVerfGE 115, 118 ) erkannt – ein Einsatz spezifisch militärischer Waffen in Fällen des Katastrophennotstandes auch dann ausgeschlossen, wenn gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 GG die Streitkräfte herangezogen werden dürfen. ” (Absatz 62)
    “(…) so ist zur Wahrung der in der Verfassung angelegten strikten Trennung zwischen Katastrophennotstand einerseits und innerem Notstand andererseits ein geeignetes Kriterium zu finden, das Umgehungen der streng restriktiven Regelung für Kampfeinsätze in Art. 87a Abs. 4 GG zwingend und effektiv vermeidet. ” (Absatz 84)
    “Selbst wenn Gewalttätigkeiten oder Unruhen drohen sollten, die in ihren Folgen das Ausmaß besonders schwerer Unglücksfälle erreichen, dürfen bewaffnete Streitkräfte im Inneren nicht etwa dazu eingesetzt werden, um allein schon durch ihre Präsenz die Bevölkerung etwa bei Demonstrationen einzuschüchtern.” (Absatz 84)

  2. Fritz Kälin sagt:

    Bei der Olympiade 72(?) haben der Polizei die Mittel des Militärs bitter gefehlt (bzw. es war peinlich, wie schlecht die Polizei ausgestattet war).
    Jahrzehntelang war das ein Thema, doch kaum ist die Wehrpflicht ausgesetzt, ‘ringt’ man sich dazu durch, dass die BW auf einmal doch im Innern eingesetzt werden darf (natürlich nur unter extremen, angeblich klar definierbaren Umständen…).
    Dass man also ausgerechnet einer (deutschen!) Berufsarmee bei Einsätzen im Innern mehr Verfassungstreue zutraut, als den früheren Bürgern in Uniform, stimmt mich zumindest nachdenklich.
    Inwiefern verändert sich die Einstellung gegenüber dem Gebrauch militärischer Gewalt in unserem grössten Nachbarland (gemeint ist natürlich die politische Elite, nicht die breite pazifistische, aber gleichgültige Bevölkerung)?
    Liegen dem Gesinnungswandel wirklich nur ‘Terrorszenarien’ und Flutkatastrophen zu Grunde oder gibt es andere (allenfalls auch für die Schweiz?) denkbare Szenarien in den Köpfen der Verantwortlichen?

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