Bundesverfassung und Milizprinzip: Neue Erkenntnisse

Bundesverfassung und Milizprinzip: Neue Erkenntnisse

Wir haben am 22. Juli auf das Buch (Prädikat “summa cum laude“) “Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Milizprinzips der Schweizer Armee” von Herrn Gerhard M. Saladin hingewiesen. Nun lesen wir Zeilen, die uns – einmal mehr – in unserer Annahme bestätigen (Seite 436):

“Das Grundmodell [der Weiterentwicklung der Armee] geht den Weg, den schon die Armee XXI und der Entwicklungsschritt 2008/11 vorgespurt haben, konsequent weiter und führt damit eindeutig weiter weg vom Milizprinzip.
Die Eckwerte für die Weiterentwicklung der Armee gehen mit ihrer Bestandesreduktion bei gleichzeitiger Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes hin zu Unterstützungsleitstungen in die genau falsche Richtung. Von den Wesenselementen, von denen schon in der heutigen Armee abgewichen wird, wird noch mehr abgewichen. Die ausdrückliche Vorgabe des Bundesrates, am Milizprinzip und der Wehrpflicht festzuhalten, wird zur Leerformel bzw. zum Widerspruch. Die vom selben Bundesrat vorgegebenen Eckwerte für die Weiterentwicklung der Armee weichen vom Milizprinzip weiter als bisher und mittlerweile massiv ab und führen weg von der Wehrpflicht hin zur Hilfeleistungspflicht an zivile Behörden.
(…) Die Weiterentwicklung der Armee birgt damit die Gefahr in sich, je nach konkreter Detailumsetzung verfassungswidrig zu werden. Die im Armeebericht 2010 und im Zusatzbericht zum Armeebericht 2010 vorgesehene praktische Umsetzung geht genau in diese falsche Richtung, da wehrpflichtige Milizsoldaten zwangsweise für Einsätze vorgesehen und eingesetzt werden, die vom Inhalt der Wehrpflicht abweichen. (…)
Die Entwicklung der Schweizer Armee zeigt seit der Ablösung der Armee 61 trotz immer wieder gegenteiliger Rhetorik des Bundesrates und des Parlaments eine klare und starke Tendenz, mit der Organisation der Armee immer mehr vom klassischen Milizprinzip abzuweichen. Das Milizprinzip ist mehr Mythos als Wirklichkeit.”

Quelle: cmva-abegglen.blogspot.ch